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Führerschein auf Probe

Führerschein auf Probe

 

Die Fahrerlaubnis auf Probe wurde zum 1. November 1986 eingeführt. Das ist nicht zu verwechseln mit dem Führerschein mit 17, der erst im Sommer 2010 beschlossene Sache für die gesamte Bundesrepublik wurde,

 

Der Führerschein auf Probe wurde eingeführt, um dem hohen Unfallrisiko von Fahranfängern entgegenzuwirken. Vor allem junge Fahranfänger verunglücken wesentlich häufiger als es ihrem Anteil an den Kraftfahrern insgesamt entspricht. Auch Fahrschulen, die in diesem Fahrschulverzeichnis gelistet sind, haben die leidvolle Erfahrung gemacht, dass ihre Absolventen nicht freei von diesem Risiko sind. Nach den Erkenntnissen der Unfallforschung spielen dabei eine noch unzureichende Gefahrenwahrnehmung und Schwierigkeiten mit der Fahrzeugbeherrschung eine wichtige Rolle.

 

Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt. das gilt für alle Fahrerlaubnisklassen und auch für die Fahrerlaubnis, die nach dem Prinzip "Führerschein mit 17" ausgestellt wurde. Lediglich die Fahrerlaubnisklassen M (Kleinkrafträder), L und T (land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen) werden nicht auf Probe erteilt. Für Inhaber dieser Fahrerlaubnisse beginnt die Probezeit erst bei einer Erweiterung auf eine der Klassen A, A1 oder B.

 

Die Probezeit dauert 2 Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis, d.h. von der Aushändigung des Führerscheins an. Bei einem schwerwiegenden Regelverstoß verlängert sich die Dauer auf 4 Jahre.

 

Während eines Fahrverbotes läuft die Probezeit weiter. Dagegen wird sie unterbrochen, wenn der Führerschein beschlagnahmt, sichergestellt, verwahrt oder vorläufig entzogen wird.

 

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt folgende Regelung: Verlegt der Fahrerlaubnisinhaber seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland, so muss er seine Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen registrieren lassen, wenn er die Fahrerlaubnis noch nicht länger als 2 Jahre besitzt. Für den Fahrer wird dann eine Probezeit registriert, die allerdings nur noch solange dauert, bis seit Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis 2 (bzw. bei Auffälligkeit 4) Jahre vergangen sind.

 

Die Probezeit wird im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg registriert. Dort wird bei der Eintragung von Verkehrsverstößen festgestellt, ob der jeweilige Kraftfahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe ist und entsprechende Maßnahmen veranlasst werden müssen.

 

Welche Verkehrsverstöße führen während der Probezeit zu besonderen Maßnahmen?

Verstöße können nur dann zu den besonderen für die Probezeit vorgesehenen Maßnahmen führen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass sie im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden.

 

Das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw von nicht mehr als 20 km/h, eine Vorfahrtmissachtung, bei der niemand gefährdet wurde, sind Beispiele, die nicht zu Probezeit-Maßnahmen führen.

 

Aber: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Nötigung (z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn), illegale Autorennen und Trunkenheit im Verkehr sind dagegen Straftaten, die ernste Konsequenzen nach sich ziehen.

 

Wenn ein Fahranfänger während der Probezeit auffällig wird sind drei Maßnahmestufen vorgesehen.

 

In der ersten Stufe wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Außerdem wird die Probezeit auf 4 Jahre verlängert.

 

Erfolgt nach der Teilnahme am Aufbauseminar eine weitere Auffälligkeit, so wird eine Verwarnung ausgesprochen und die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung empfohlen.

 

Kommt es nach Ablauf von 2 Monaten nach der Verwarnung zu einer weiteren Auffälligkeit, so wird die Fahrerlaubnis entzogen.

 
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